Wie das Handelsblatt am 31.08.2020 berichtet, scheinen sich Politiker nur noch um Details zu streiten, aber die Anschaffung von fünf brandneuen Korvetten (Typ K130) für sage und schreibe 2,8 Milliarden Euro wird in Regierungskreisen offenbar kaum noch in Frage gestellt. Zusätzlich zu den bereits ab 2017 bestellten und nun im Bau befindlichen fünf Korvetten K130.
Olaf Scholz "Corona-Paket" macht's möglich, auf Steuerkosten die nötigen Kredite für solche Kriegsvorbereitungen aufzunehmen. Also ob es keine Soziale Spaltung gäbe und die Deutsche Bahn und das Schulwesen diese Milliarden nicht viel dringender bräuchten. Donata Riedel* in ihrem Handelsblatt Artikel: "Die Gelegenheit für die Bestellung neuer Schiffe ist auch deshalb günstig, weil die Bundesregierung mit dem 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturpaket auch der Rüstungsindustrie versprochen hat, sie zügig mit Aufträgen zu bedenken. „Neue Rüstungsprojekte mit hohem deutschem Wertschöpfungsanteil, die noch in den Jahren 2020 und 2021 beginnen können, (sollen) sofort umgesetzt werden“." Und weiter heißt es: "Seit Februar 2020 zählt der Marineschiffbau zu den Schlüsseltechnologien zur Stärkung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, wie es auch im Antwortschreiben des Ministeriums heißt. Der Auftrag könnte daher ohne europaweite Ausschreibung an die Werften-Arbeitsgemeinschaft vergeben werden, die aktuell das zweite Los baut. Beteiligt sind daran Lürssen, Thyssen-Krupp Marine Systems und German Naval Yards." So bekommt also der dahinsiechende Thyssen-Krupp Stahl-Konzern nun doch noch eine weitere nationale Kriegschiff-Stabilisierungsspritze.
Wir erinnern uns: im Februar wurde bereits ein Milliarden schweres Kriegsschiffprogramm gestartet für modernste Kriegsschiffe für Auslandseinsätze, die Fregatten vom Typ Mehrzweckkampfschiff MKS 180 (nun F126), eine deutsch-niederländische Kooperation, die Dahmen Werft zusammen mit der Bremer Werft Lürssen und German Naval Yards in Kiel.
*Handelsblatt Spezialistin für Wirtschaft und Rüstung, Donata Riedel, war vorher Redakteurin der taz, zuletzt Ressortleiterin Wirtschaft und Vorstand der Genossenschaft.
Das GEWERKSCHAFTSFORUM hat eine gute Übersicht über Leitlinien des Grundgesetzes und der UN-Charta, incl. des Verbots von Angriffskriegen, zusammengestellt (Auszüge):
Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG): Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (…) Eine Definition des Angriffskrieges fehlt im deutschen Recht.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) einigte sich 1974 in der Resolution 3314 darauf, dass darunter eine militärische Aggression in Gestalt eines Erstschlags zu verstehen ist. Als einzelne Formen kommen nach Art. 3 der Resolution in Betracht: Invasion und Annexion, Bombardierung und Waffeneinsatz gegen fremdes Territorium, Blockade der Häfen und Küsten, Angriffe gegen fremde Streitkräfte, die Handels- oder Luftflotte, Einsatz der im Ausland stationierten Streitkräfte entgegen den vertraglichen Abmachungen, Überlassung des eigenen Territoriums für Aggressionsakte gegen einen dritten Staat, Entsendung bewaffneter Banden, Freischärler, Söldner usw. auf fremdes Territorium. Nach Art. 5 der Resolution ist der Angriffskrieg ein Verbrechen gegen den Weltfrieden mit voller strafrechtlicher und Wiedergutmachungs-Verantwortlichkeit…
UN-Charta: Am 26. Juni 1945 vereinbarten 50 Unterzeichnerstaaten als Mitglieder der UN in San Francisco die UN-Charta, bis heute die wichtigste völkerrechtliche Regelung.
Sie enthält in Art 2 Nr. 3 die Verpflichtung, dass alle Mitglieder der UN ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so beizulegen haben, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Gemäß Art. 2 Nr. 4 haben alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der UN unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen…
Der Sicherheitsrat stellt gemäß Art. 39 fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund von Art. 41 (Sanktionen ohne Gewaltanwendung) oder Art. 42 (militärische Sanktionen mit Luft-, See- oder Landstreitkräften) zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen…
Das Hauptrechtsprechungsorgan der UN ist der Internationale Gerichtshof (IGH) (Art. 92 der Charta)…